Bedarfsgegenstände: Produkte des Non-Food-Bereiches

Non-Food – Was verbirgt sich dahinter?



Neben dem umgangssprachlich als "Food-Sektor" bezeichneten Bereich, gibt es für den im Handel auch so genannte "Non-Food-Artikel", die sich in zwei Kategorien unterteilen lassen: Erstens die wohlbekannte Gruppe der Kosmetika sowie zweitens eine – im Fachjargon – als "Bedarfsgegenstände" bezeichnete Gruppe.

Was sind Bedarfsgegenstände?

Die Definition des Begriffs Bedarfsgegenstände steht im § 5 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG).
• Unter Bedarfsgegenständen versteht man nun im engeren Sinne solche Gegenstände, die bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch mit Lebensmitteln in Berührung kommen und dabei auf sie einwirken können, wie Behälter, Gerätschaften, Rohrleitungen und Apparaturen in der Lebensmittelindustrie und im Lebensmittelhandwerk, aber auch Küchen- und Essgeschirr sowie Verpackungen jedweder Art, wie Konservendosen, Kunststoffbecher, Folien, Faltschachteln und dergleichen (sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände).

• Zu den Bedarfsgegenständen zählen darüber hinaus aber auch solche Gegenstände, die funktionsbedingt mit dem Körper – insbesondere der Haut – in Kontakt treten und mit ihr reagieren können bzw. ihrem Einfluss unterliegen, wie Wäsche und Bekleidung oder solche, die zur Körperpflege verwendet werden, wie Bürsten, Pinsel und Kämme.

• Ferner werden zu den Bedarfsgegenständen alle Mittel hinzugerechnet, die zur Reinigung und Pflege im Haushalt verwendet werden, wie Waschmittel für Textilien, Haushaltsreiniger, Spülmittel für Küchen- und Essgeschirr bis hin zu Reinigungs- und Desinfektionsmitteln für Lebensmittelbetriebe.

• Scherzartikel und Spielwaren, z. B. Kinderspielzeug, zählen ebenfalls zu den Bedarfsgegenständen.

• Schließlich werden alle solche Dinge mit erfasst, die der Gesetzgeber vorsorglich wegen ihrer möglichen Einwirkungen auf Lebensmittel oder auf den menschlichen Körper den Bedarfsgegenständen gleichgestellt (z. B. Geruchsverbesserer, Insektenvertilger für Räume).

Lebensmittelbedarfsgegenstände

Da der Kreis der Bedarfsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und auf sie einwirken können, ganz besondere Bedeutung hat, wurden hierfür in den letzten Jahren spezielle Regelungen erlassen (Bedarfsgegenstände-Verordnung) und als eigenständiger Begriff für diese Gruppe die Bezeichnung Lebensmittelbedarfsgegenstände eingeführt. Der Begriff im Angelsächsischen lautet dafür „Food Contact Materials". Über die Grundzüge und Ansätze der Rechtsetzung in diesem Bereich sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene wurde im LCI-Focus Food Contact Materials in SÜSSWAREN 1999 Bd. 43, Heft 1-2, S. 8 ausführlich berichtet, so dass an dieser Stelle lediglich hierauf verwiesen sei.

Vielfalt der Materialien

Bedarfsgegenstände können aus den unterschiedlichsten Materialien bestehen; entweder als solche selbst in Monoform oder in (vielfältiger) Kombination untereinander (z. B. Verbünde). Zu nennen sind in erster Linie Papier, Karton, Pappe, Kunststoffe, Zellglas, Elastomere (Gummi), Glas, Emaille, Keramik, Porzellan, Metalle, Legierungen, Leder, Holz, Textilien bzw. Fasern (z. B. Jute) und viele mehr. Ganz besondere Bedeutung als Material für Lebensmittelbedarfsgegenstände haben in den letzten Jahren bekanntlich die Kunststoffe erlangt.

Standards und Anforderungen

Standards bzw. Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in den Mitteilungen zur gesundheitlichen Beurteilung von Kunststoffen im Rahmen des LMBG (Herausgeber: BGVV, Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin als Nachfolger des früheren Gesundheitsamts, Berlin) sowie in den EU-Richtlinien 90/128/EWG (Monomere und einige Additive) und 95/3/EG (bestimmte Additive) und im sogenannten Synoptic Document der EU-Kommission (weitere Additive) veröffentlicht.

SÜSSWAREN (1999) Heft 11

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